Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG)

Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) ist ein bundesweites Gesetz, das den Ausbau erneuerbarer Wärmequellen in Deutschland beschleunigen soll. Es richtet sich insbesondere an Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher und soll die rechtlichen und planerischen Hürden für deren Errichtung und Betrieb deutlich senken, um die Wärmeversorgung klimaneutraler und unabhängiger von fossilen Energieträgern zu gestalten.

Das Gesetz greift auf verschiedenen Ebenen an: Es vereinfacht Genehmigungsverfahren, stärkt die Rechtssicherheit für Projektträger und schafft neue privilegierte Vorhaben im Baurecht. Damit soll der Ausbau von Geothermie und anderen erneuerbaren Wärmequellen in Städten, Gemeinden und Industriegebieten schneller und effizienter möglich werden, um die Klimaziele im Wärmesektor zu erreichen und die Versorgungssicherheit zu erhöhen.

Ein zentraler Baustein des Gesetzes ist die Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. So wird die Möglichkeit der Planfeststellung für Wärmeleitungen (Errichtung, Betrieb, Änderung) geschaffen: Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers eine Planfeststellung erlassen, was Rechtssicherheit und Planungssicherheit für Projekte erhöht. Zudem wird die geothermische Energie im Baugesetzbuch (BauGB) nun ausdrücklich privilegiert: Sie wird in die Liste der privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aufgenommen, was den Bau von Geothermieanlagen erleichtert.

Das begleitende Artikelgesetz enthält weitere wichtige Änderungen im Baurecht. So werden neue Privilegierungen für Wärmespeicher und Batteriespeicher eingeführt. Für Wärmespeicher wird ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit Wärmequellen oder -senken vorgesehen; Batteriespeicher sind privilegiert, wenn sie in räumlich-funktionalem Zusammenhang zu einer Anlage zur Nutzung Erneuerbarer Energien stehen oder bestimmte Kriterien erfüllen (z. B. Nähe zu Umspannanlagen oder Kraftwerken, Mindestleistung, Flächenbegrenzung).

Parallel dazu werden auch Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) beschlossen: Die Treibhausgasminderungsvorgaben sowie Mitteilungs- und Abgabepflichten für Inverkehrbringer von Flugkraftstoffen (Unterposition 2710 19 21 KN) werden gestrichen, und die Ausgleichabgabe bei Nichterfüllung wird aufgehoben. Diese Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft; die übrigen Bestandteile des GeoBG und der BauGB-Änderungen treten am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Stand: Drucksache 21/3101

EmissionsreduktionEnergieeffizienzErneuerbare EnergienGebäude und Betriebsgelände

Gültig ab: 1. Januar 2026

Gültigkeitsbereich: Deutschland

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