Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das zentrale Rechtsinstrument zum Schutz von Mensch, Natur und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch industrielle und energiewirtschaftliche Anlagen. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Anlagen errichtet und betrieben werden dürfen, legt Anforderungen an den Standort, die Technik und den Betrieb fest und bildet die Grundlage für zahlreiche spezielle Verordnungen (z. B. zur Luftreinhaltung, zum Lärm, zur Störfallvorsorge und zum Klimaschutz).

Das Gesetz verpflichtet Betreiber von Anlagen, die erhebliche Emissionen in Luft, Wasser oder Boden verursachen, zu einem umfassenden Immissionsschutz, der auf dem Stand der Technik beruht. Dazu gehören die Genehmigungspflicht für bestimmte Anlagen, regelmäßige Überwachung durch die zuständigen Behörden, die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten sowie die Pflicht zur Meldung und Vorsorge bei Störfällen. Das BImSchG gilt für eine breite Palette von Anlagen – von Kraftwerken und Industrieanlagen über Abfallbehandlungsanlagen bis hin zu größeren Heizungsanlagen – und ist damit ein zentraler Baustein des deutschen Umweltrechts.

Im Rahmen des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (GeoBG) wurde das BImSchG mit einem Artikelgesetz geändert, das vor allem im Bereich der Treibhausgasminderung im Verkehrsektor greift. Konkret werden die bisherigen Treibhausgasminderungsvorgaben und die damit verbundenen Mitteilungs- und Abgabepflichten für Inverkehrbringer von Flugkraftstoffen (Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur) gestrichen [Drucksache 21/3101]. Damit entfallen die Pflichten, bestimmte Mengen an Treibhausgasen einzusparen und diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Behörde zu melden und ggf. Kraftstoff abzugeben.​

Zusätzlich wird die bisherige Ausgleichabgabe bei Nichterfüllung der Treibhausgasminderungsvorgaben (§ 37c Abs. 2 BImSchG) aufgehoben. Diese Änderungen signalisieren eine Neuausrichtung der Instrumente zur Reduktion von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr, weg von mengenbasierten Verpflichtungen für Inverkehrbringer hin zu anderen Regelungen, etwa im Rahmen der EU-Flugkraftstoffverordnung (ReFuelEU Aviation) [Drucksache 21/3101].

Die Änderungen im BImSchG treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, während die übrigen Bestandteile des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (z. B. die BauGB-Änderungen) am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam werden [Drucksache 21/3101]. Parallel dazu laufen weitere Novellierungen des BImSchG, etwa zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) bis 2026, die das Schutzgut Klima stärker verankern und neue Umweltmanagementsysteme einführen.

EnergieeffizienzRessourceneffizienz
Gültigkeitsbereich: Deutschland
Branche: Verarbeitendes Gewerbe

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