Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein Schlüsselelement der EU‑Klimaschutzpolitik und Teil des „Fit-for‑55“-Pakets. Ziel des Mechanismus ist es, sogenanntes Carbon Leakage zu verhindern – also die Verlagerung von CO₂‑intensiver Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben – und sicherzustellen, dass importierte Waren denselben CO₂‑Kosten unterliegen wie Produkte, die innerhalb der EU unter dem Emissionshandelssystem (EU EHS) hergestellt werden.

Übergangsphase bis 2025

Seit Oktober 2023 läuft eine Übergangsphase, in der Importeure bestimmter CO₂‑intensiver Produkte ihre Emissionen quartalsweise melden müssen – noch ohne finanzielle Abgaben. Diese Phase dient dazu, Daten zu sammeln und die Verfahren zur Berechnung und Verifizierung der Emissionen zu erproben.

Vereinfachung ab 2026

Mit der Reform 2025 hat die EU den CBAM deutlich vereinfacht, um den Verwaltungsaufwand – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen – zu reduzieren. Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein neuer De‑minimis‑Schwellenwert:

  • Importe bis zu 50 Tonnen CBAM‑Waren pro Jahr und Importeur sind von den Regelungen ausgenommen.

  • Rund 90 % der bisherigen Importeure fallen damit aus dem System heraus.

  • Dennoch bleiben über 99 % der CO₂‑Emissionen aus einschlägigen Importen (Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität) erfasst.

Für betroffene Unternehmen wurde eine Reihe von Verfahren neu gestaltet:

  • Einfachere Zulassungsverfahren für CBAM‑Anmelder

  • Delegierbare Berichtspflichten, zum Beispiel an Dienstleister innerhalb eines Konzerns

  • Vereinfachte Berechnung und Verifizierung der Emissionen

  • Verlängerte Fristen: Die jährliche CBAM‑Erklärung kann künftig bis 31. August des Folgejahres eingereicht werden.

Verpflichtungen ab 2026

Ab dem Jahr 2026 beginnt die finanzielle Umsetzungsphase:

  • Importierende Unternehmen müssen CBAM‑Zertifikate erwerben, die dem CO₂‑Gehalt ihrer importierten Waren entsprechen.

  • Die Zertifikatspreise orientieren sich am wöchentlichen Durchschnitt des EU EHS‑Preises.

  • Eine jährliche CBAM‑Erklärung über die importierten Mengen und Emissionen ist verpflichtend.

  • Die erste Erklärung muss für das Kalenderjahr 2026 bis spätestens 31. August 2027 eingereicht werden.

Bedeutung für die Klimapolitik

Der CBAM ergänzt die EU‑Klimainstrumente wie die EU‑Taxonomie und die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und bildet das Außenhandels‑Pendent zum Emissionshandelssystem. Er trägt dazu bei, die schrittweise Abschaffung kostenloser Emissionszertifikate für EU‑Produzenten (2026 – 2034) auszugleichen. Damit soll der Klimaschutz auch im globalen Wettbewerb gestärkt und die Dekarbonisierung von Lieferketten weltweit gefördert werden.

Fazit

Der reformierte CBAM schafft einen fairen und planungssicheren Rahmen für Unternehmen, verbindet Klimaschutz mit Wettbewerbsfähigkeit und unterstützt das Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen – ohne dabei kleine und mittlere Marktteilnehmer übermäßig zu belasten.

Emissionsreduktion
Gültigkeitsbereich: Europäische Union
Branche: Energieversorgung, Klima und Energie, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Materialwissenschaften und Neue Materialien, Nahrungs- und Futtermitteln, Verarbeitendes Gewerbe

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