Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verpflichtet betroffene Unternehmen, wirksame Sorgfaltsprozesse zu implementieren, um negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu identifizieren, zu verhindern, zu mindern und – wo nötig – zu beheben. Dazu gehören Rohstoffgewinnung, vorgelagerte Lieferketten, eigene Betriebsstätten und nachgelagerte Schritte wie Nutzung und Entsorgung von Produkten.
Kerninhalte der Richtlinie bleiben:
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Pflicht zur Risikoanalyse: Regelmäßige Analyse von Risiken in Bezug auf Menschenrechte (z. B. Kinderarbeit, Diskriminierung, unsichere Arbeitsbedingungen) und Umwelt (z. B. Entwaldung, Verschmutzung, Verlust von Biodiversität).
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Präventions- und Abhilfemaßnahmen: Entwicklung und Umsetzung angemessener Maßnahmen, um identifizierte Risiken zu vermeiden, zu verringern oder entstandene Schäden zu beheben.
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Beschwerdemechanismen: Einrichtung von Verfahren, über die Betroffene, Gewerkschaften oder NGOs Hinweise auf Missstände melden können.
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Berichterstattung: Veröffentlichung von Informationen darüber, wie das Unternehmen seine Sorgfaltspflichten wahrnimmt und wie wirksam diese Maßnahmen sind.
Durch die jüngste vorläufige politische Einigung im Rahmen des Omnibus‑I‑Pakets soll der Anwendungsbereich jedoch deutlich verengt werden: Künftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro unter die CSDDD fallen; eine ursprünglich vorgesehene Ausweitung auf kleinere Größenklassen entfällt. Zudem ist keine EU‑weit einheitliche zivilrechtliche Haftung mehr vorgesehen, vielmehr sollen bei Verstößen Verwaltungssanktionen greifen, die auf maximal 3 % des weltweiten Jahresumsatzes begrenzt werden. Ebenfalls gestrichen werden soll die Pflicht zur Erstellung verbindlicher Transitionspläne (Klimapläne); entsprechende Übergangsstrategien sollen zwar weiter beschrieben, aber nicht mehr als eigene einklagbare Pflicht ausgestaltet sein.
Strategisch bleibt die CSDDD dennoch ein wichtiger Schritt: Nachhaltigkeit und Menschenrechtsachtung werden als verbindlicher Teil unternehmerischer Verantwortung verankert, auch wenn der Kreis der direkt verpflichteten Unternehmen deutlich kleiner wird. Die Richtlinie verzahnt sich eng mit anderen EU‑Vorgaben wie der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der EU‑Taxonomie‑Verordnung, der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten und den Klimazielen des Europäischen Green Deal, weil die dort geforderten Berichte und Klassifikationen stark auf den in der CSDDD geregelten Sorgfaltspflichten aufbauen.
Nach der vorläufigen Einigung sollen die Mitgliedstaaten die CSDDD bis Juli 2028 in nationales Recht umsetzen; Unternehmen im Anwendungsbereich müssten ihre Sorgfaltspflichten dann ab Juli 2029 erfüllen. Wichtig ist: Diese Anpassungen beruhen derzeit auf einer vorläufigen politischen Einigung – Rat und Europäisches Parlament müssen die Änderungen noch formell annehmen, bevor sie verbindlich werden.








