EU-Zwangsarbeits­verordnung

Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015 verbietet das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausführen von Produkten, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf dem EU-Markt. Dieses Verbot gilt für alle Produkte, unabhängig von ihrem Ursprung oder der Branche, einschließlich des Online-Handels, sofern das Angebot an Endnutzer in der EU gerichtet ist.

Kernanforderungen:

  • Verbot: Produkte, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, dürfen nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden.
  • Ermittlungen: Nationale Behörden und die Europäische Kommission sind befugt, Untersuchungen durchzuführen, wenn der Verdacht besteht, dass Produkte unter Zwangsarbeit hergestellt wurden.
  • Maßnahmen: Stellt sich heraus, dass Produkte unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, können diese vom Markt genommen und ihre Ausfuhr untersagt werden.
  • Zusammenarbeit: Die Verordnung ergänzt die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit (CSDDD) und stärkt die Bemühungen der EU, Zwangsarbeit weltweit zu bekämpfen.

Die Verordnung stellt einen bedeutenden Schritt der EU dar, um Menschenrechtsverletzungen in globalen Lieferketten zu adressieren und sicherzustellen, dass Produkte, die unter ausbeuterischen Bedingungen hergestellt wurden, nicht auf dem EU-Markt erhältlich sind.

Nachhaltige BeschaffungNachhaltigkeitsberichterstattung
Gültigkeitsbereich: Europäische Union

Mediaserver Hamburg | Andreas Vallbracht

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