Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet große Unternehmen in Deutschland dazu, entlang ihrer gesamten Lieferkette menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken systematisch zu identifizieren, zu verhindern, zu minimieren und darüber zu berichten. Es gilt seit 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten und seit 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten; kleinere Betriebe sind häufig mittelbar betroffen, weil sie als Zulieferer in die Prozesse ihrer größeren Geschäftspartner eingebunden werden und dort Informationen liefern oder eigene Präventionsmaßnahmen nachweisen müssen.​

Kern des Gesetzes ist ein abgestuftes System von Sorgfaltspflichten, das den eigenen Geschäftsbereich, direkte Vertragspartner und – in einem risikobasierten Ansatz – auch mittelbare Zulieferer umfasst. Dazu gehören unter anderem der Aufbau eines Risikomanagements, die Festlegung interner Zuständigkeiten, regelmäßige Risikoanalysen, eine öffentliche Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ein wirksames Beschwerdeverfahren sowie eine fortlaufende Dokumentation und Berichterstattung über die umgesetzten Maßnahmen. Ziel ist es, gravierende Menschenrechtsverletzungen wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Verstöße gegen Arbeitsschutz, unzureichende Löhne sowie bestimmte gravierende Umweltbeeinträchtigungen entlang globaler Wertschöpfungsketten zu verhindern oder zu mindern und zugleich mehr Rechtssicherheit und fairen Wettbewerb für verantwortungsvolle Unternehmen zu schaffen.​

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung“ will die Bundesregierung das bestehende LkSG in der Übergangszeit zur EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (CSDDD) gezielt entschlacken. Vorgesehen ist insbesondere, bürokratische Belastungen zu reduzieren – etwa durch den Wegfall oder die Vereinfachung der Berichtspflichten und eine stärkere Fokussierung des Vollzugs auf wesentliche Verstöße – und das LkSG später durch ein neues Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die CSDDD in deutsches Recht überführt. Dieses Änderungsgesetz ist politisch beschlossen und befindet sich im parlamentarischen Verfahren; bis zum Inkrafttreten bleibt das LkSG mit seinen Sorgfaltspflichten grundsätzlich anwendbar, auch wenn einzelne Berichtspflichten bereits faktisch gelockert beziehungsweise ausgesetzt werden sollen.

Nachhaltige BeschaffungNachhaltigkeitsberichterstattung

Gültig ab: 1. Januar 2023

Gültigkeitsbereich: Deutschland
Gültig ab: 1.000 Mitarbeitenden
AdobeStock | triocean

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