Die EU-Taxonomieverordnung etabliert ein einheitliches Klassifizierungssystem zur Bestimmung, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Ziel ist es, Investitionen in nachhaltige Tätigkeiten zu fördern und Greenwashing zu verhindern.
Alle betreffenden Unternehmen müssen offenlegen, wie und in welchem Ausmaß ihre Wirtschaftsaktivität auf Grundlage der Taxonomie Verordnung Nachhaltigkeit berücksichtigt oder beinhaltet. Die EU-Taxonomie zielt auf bestimmte Branchen, die für mehr als 90% der EU-weiten CO₂ Emissionen verantwortlich sind, darunter Transport & Lager, Bauindustrie, Hersteller. Die Taxonomie ist ein Bestandteil des Nachhaltigkeitsberichts.
Kernanforderungen:
- Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit: Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt als ökologisch nachhaltig, wenn sie wesentlich zu einem oder mehreren der sechs definierten Umweltziele beiträgt, keine anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigt, Mindestschutzvorgaben erfüllt und technischen Bewertungskriterien entspricht.
- Berichtspflichten: Unternehmen, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, müssen offenlegen, in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Taxonomie-Verordnung verbunden sind. Dies umfasst Angaben zu Umsatzerlösen, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx), die mit taxonomiekonformen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
- Delegierte Rechtsakte: Die Europäische Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, die technische Bewertungskriterien für die einzelnen Umweltziele festlegen. Diese dienen als Grundlage für die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit spezifischer wirtschaftlicher Tätigkeiten.
Die Verordnung ist ein zentraler Bestandteil des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums und trägt zur Umsetzung des Europäischen Green Deal bei.








