EmpCo-Richtlinie

Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher für den ökologischen Wandel – kurz EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) – hat die Europäische Union den Schutz vor Greenwashing deutlich verschärft. Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in Werbung, Produktkommunikation und Vertrieb. Die Richtlinie wurde bereits im Februar 2026 durch Änderungen des Wettbewerbs- und Verbraucherrechts in deutsches Recht umgesetzt.

Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässliche, nachvollziehbare und vergleichbare Informationen zu Umwelteigenschaften, Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten und Dienstleistungen bereitzustellen. Unternehmen müssen Nachhaltigkeitsversprechen künftig präziser formulieren und belastbar belegen. Dadurch sollen informierte Kaufentscheidungen erleichtert, glaubwürdige Nachhaltigkeitsleistungen sichtbar gemacht und unlautere Geschäftspraktiken wirksamer verhindert werden.

Die EmpCo-Richtlinie ergänzt insbesondere die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie. Sie betrifft damit vor allem die Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern – etwa auf Verpackungen, Websites, in Onlineshops, in Social Media, in Werbeanzeigen oder am Point of Sale.

Was nun verboten ist

Zu den zentralen Neuerungen zählen insbesondere:

  • Pauschale Umweltaussagen ohne konkrete Einordnung oder anerkannte hervorragende Umweltleistung. Begriffe wie „grün“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ oder „biologisch abbaubar“ dürfen nicht mehr als allgemeine Werbebotschaften verwendet werden, sofern sie nicht eindeutig spezifiziert und nachvollziehbar belegt sind. Eine konkret erläuterte Aussage kann weiterhin zulässig sein – etwa, wenn sich der Nachweis klar auf demselben Werbemedium befindet.

  • Irreführende Aussagen über das gesamte Produkt oder Unternehmen. Es ist unzulässig, eine Umweltleistung für ein gesamtes Produkt, eine Dienstleistung oder das gesamte Unternehmen zu behaupten, wenn sie tatsächlich nur einzelne Bestandteile, Prozesse oder Aktivitäten betrifft. Beispielsweise darf ein Produkt nicht insgesamt als nachhaltig dargestellt werden, wenn sich der Vorteil lediglich auf die Verpackung bezieht.

  • Produktbezogene Klimaaussagen, die ausschließlich auf Kompensation beruhen. Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimapositiv“ oder „klimakompensiert“ für Produkte oder Dienstleistungen sind unzulässig, wenn die behauptete Wirkung auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht. Investitionen in Klimaschutzprojekte können zwar weiterhin kommuniziert werden, dürfen jedoch nicht den irreführenden Eindruck einer emissionsneutralen Produktwirkung vermitteln.

  • Nachhaltigkeitssiegel ohne glaubwürdige Grundlage. Nachhaltigkeitssiegel dürfen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie von staatlichen Stellen stammen oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Dafür müssen unter anderem transparente Kriterien sowie eine unabhängige Überprüfung vorgesehen sein.

  • Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten. Unternehmen dürfen Eigenschaften, die für alle Produkte einer Kategorie ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind, nicht als besonderen Umwelt- oder Wettbewerbsvorteil herausstellen.

Mehr als Green Claims

Die EmpCo-Richtlinie betrifft nicht nur Umweltwerbung. Sie stärkt auch Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor Vertragsschluss besser erkennen können, ob für ein Produkt Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteile oder Updates verfügbar sind. Auch irreführende Angaben zur Lebensdauer oder Reparierbarkeit sowie bestimmte Praktiken, die eine vorzeitige Obsoleszenz fördern, werden stärker eingeschränkt.

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen bedeutet die neue Rechtslage: Nachhaltigkeitskommunikation muss künftig besonders klar, spezifisch und überprüfbar sein. Vor jeder Veröffentlichung sollte geprüft werden,

  • worauf sich eine Aussage genau bezieht,

  • ob sie durch belastbare Nachweise gedeckt ist,

  • ob ihre Reichweite sachlich korrekt beschrieben wird,

  • ob verwendete Siegel die neuen Anforderungen erfüllen und

  • ob Bildsprache, Farben oder Gestaltung den Eindruck einer weitergehenden Umweltleistung erzeugen könnten.

Die EmpCo-Richtlinie schafft damit einen verbindlicheren Rahmen für glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation. Sie schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltversprechen und unterstützt zugleich Unternehmen, die ihre tatsächlichen Nachhaltigkeitsleistungen transparent und nachvollziehbar kommunizieren.

Nachhaltige BeschaffungZertifizierung

Gültig ab: 27. September 2026

Gültigkeitsbereich: Europäische Union

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