Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III)

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) ist eine Überarbeitung der vorherigen Richtlinien RED I und RED II und bildet einen zentralen Bestandteil des EU-Klimapakets „Fit for 55“. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU bis 2030 auf mindestens 42,5 % zu erhöhen, mit einem zusätzlichen indikativen Ziel von 45 %.

 

Wesentliche Neuerungen der RED III umfassen:

  • Sektorspezifische Ausbauziele: Verbindliche Ziele für erneuerbare Energien in den Bereichen Verkehr, Industrie sowie Wärme- und Kälteversorgung.

  • Beschleunigung von Genehmigungsverfahren: Einführung von sogenannten „Beschleunigungsgebieten“ für erneuerbare Energieprojekte, in denen vereinfachte und schnellere Genehmigungsverfahren gelten.

  • Förderung von Power Purchase Agreements (PPAs): Stärkung von langfristigen Stromabnahmeverträgen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien.

  • Integration in industrielle Prozesse: Verpflichtung zur schrittweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in industriellen Produktionsprozessen.

 

Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen, um den Klimawandel zu bekämpfen, die Umwelt zu schützen und die Energieabhängigkeit der EU zu verringern. Gleichzeitig soll die technologische und industrielle Führungsrolle der EU gestärkt und Wachstum sowie Arbeitsplätze geschaffen werden, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten.

 

Konkrete Ziele sind:

  • Ein verbindliches Gesamtziel von 42,5 % bis 2030 für den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch der EU, mit einem zusätzlichen Richtwert von 2,5 %, um das Ziel von 45 % zu erreichen.

  • Für den Verkehr: Die Mitgliedstaaten können wählen zwischen einem verbindlichen Ziel für die Verringerung der Treibhausgasintensität im Verkehrssektor um 14,5 % durch erneuerbare Energien bis 2030 oder einem Mindestanteil von 29 % erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch im Verkehr bis 2030.

  • Für die Industrie: Ein Richtwert für die jährliche Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energien um 1,6 %; bis 2030 sollen 42 % des in der Industrie verwendeten Wasserstoffs aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs stammen, bis 2035 dann 60 %.

  • Für Gebäude sowie Wärme- und Kälteversorgung: Ein Richtziel von mindestens 49 % Anteil erneuerbarer Energien bis 2030; dazu ein durchschnittlicher jährlicher Mindestanstieg von 0,8 % bis 2026 und von 1,1 % zwischen 2026 und 2030 bei den Nachhaltigkeitszielen in der Wärme- und Kälteerzeugung.

 

Die RED III verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Ziele und Maßnahmen in nationales Recht zu überführen und entsprechende Strategien zur Förderung erneuerbarer Energien zu entwickeln.

Deutschland setzt die RED III unter anderem durch Änderungen am Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) und am Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um. Ab 2026 werden im WindSeeG sogenannte Beschleunigungsflächen festgelegt, in denen Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks vereinfacht und beschleunigt werden. Zudem werden im EnWG Infrastrukturgebiete für den Netzausbau ausgewiesen, in denen bestimmte Umwelt- und Artenschutzprüfungen entfallen und stattdessen ein beschleunigtes Überprüfungsverfahren erfolgt.

Erneuerbare Energien
Gültigkeitsbereich: Europäische Union
Branche: Energieversorgung, Klima und Energie, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Mobilität, Verarbeitendes Gewerbe, Verkehr und Lagerei

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